Bischof Gebhard zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer

In seinem Schreiben vom 2. September 2014 hat unser Bischof Dr. Gebhard Fürst zur Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer ab 2015 Stellung genommen, das hier zitiert wird:

“ Liebe Mitbrüder im priesterlichen Dienst,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
sehr geehrte Damen und Herren,

über die Entwicklungen rund um das geänderte Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ab 2015 und die damit in Zusammenhang stehenden Kirchenaustritte bin ich sehr unglücklich. Deshalb sende ich Ihnen eine Stellungnahme zu, die ich in den letzten Tagen verfasst habe.
Zudem möchte ich Sie auf die Verlautbarung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) vom Januar dieses Jahres hinweisen, auf die Liste mit häufigen Fragen (FAQ-Liste) der DBK und auf das Dossier über die Neuregelung der Kapitalertragssteuer auf unseren diözesanen Internetseiten.
Weitere Informationen zur Kirchensteuer finden Sie auch unter diesem LINK.
Es ist mir ein besonderes Anliegen, dass Sie etwaige Anfragen zum veränderten Einzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge sachgerecht beantworten und die Katholiken in Württemberg gut informieren.
Ihr
Bischof Gebhard Fürst“

 

In der Tat sind auch in unserem Pfarrbüro auf Grund der Schreiben von Banken Fragen eingegangen, ob es denn stimme, dass künftig 8 % Kirchensteuer auf Kapitalanlagen automatisch eingezogen würden.
Bei einem Anlagekapital von beispielsweise 50.000 EUR wären 8 % ein unverhältnismäßig hoher Betrag, wohl wahr.
Aber das stimmt so nicht.

Zwei Rechenbeispiele sollen hier Klarheit schaffen.
1. Nehmen wir an, Sie haben als konservativer Sparer (Einzelperson) ein Kalenderjahr lang Ihre 50.000 EUR zu einem Zinssatz von 1,6 % angelegt. Dann haben Sie am Ende des Jahres Kapitalerträge von 800 EUR (50.000 x 1,6%) erzielt. Sie müssen aber dafür gar keine Steuern entrichten. Denn es gibt einen Freibetrag pro Person von 801 EUR. Und wer keine staatlichen Steuern zahlt, muss auch keine Kirchensteuer entrichten.

2. Im zweiten Beispiel haben Sie Ihr Kapital von 50.000 EUR risikoreicher angelegt und erhalten am Jahresende dafür Erträge von 1.800 EUR, das entspricht einem Zinssatz von 3,6 %. Von diesem Ertrag geht der Freibetrag ab. Es bleiben 999 EUR, die zu versteuern sind. Der Staat erhält (auch bisher automatisch) davon eine Kapitalertragssteuer (auch als Abgeltungssteuer bekannt) in Höhe von 25 %. Der Staat bekommt somit 249,75 EUR (999 x 25%). Auf den Betrag der Kapitalertragssteuer fällt wie bisher Kirchensteuer an; in Baden-Württemberg sind dies derzeit 8 %. Die Kirchensteuer beträgt damit 19,98 EUR (249,75 x 8%).
Dieser Betrag wird ab 2015 direkt von den Banken abgeführt.
Bis dahin kommt er erst  in der jährlichen Steuererklärung zum Tragen.

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